Vergabe nach Losen (zu § 2 UVgO und § 30 VgV sowie § 97 Abs. 4 GWB)

In § 22 UVgO und § 30 VgV sowie § 97 Abs. 4 GWB ist zwingend vorgesehen, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind.

Die einheitlichen Vordrucke ("Aufforderung zur Abgabe eines Angebots...") enthalten bereits einen entsprechend erforderlichen Vorbehalt. Nur wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, kann auf eine Gliederung in Lose verzichtet werden. Der Umfang der vorgesehenen Lose ist in der Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis (siehe einheitliche Vordrucke) eindeutig zu bestimmen und abzugrenzen.

Die Bieter sind darüber hinaus aufzufordern, neben den Preisangaben für die einzelnen Lose zugleich mitzuteilen, inwieweit sich der Preis bei gleichzeitiger Vergabe mehrerer Lose ermäßigt. Dabei ist jedoch auch die teilweise bestehende Rechtsprechung (z.B. Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2017 -11 Verg 5/17-) nicht außer Acht zu lassen,  dass die Berücksichtigung solcher Kombinationsrabatte bei der Wertung nur dann eine Rolle spielen sollen darf, wenn die -ggf. rabattierten- Angebote des betreffenden Bieters in allen Einzellosen der Loskombination die jeweils günstigsten sind (Schutz der KMU).

Wegen der erheblichen Bedeutung für die Bieter im Hinblick auf den Entschluss zur Abgabe eines Angebots und die Kalkulationsgrundlage sind Angaben über den Vorbehalt einer Aufteilung in Lose, den Umfang der Lose und die mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter bereits in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen (§ 22 UVgO).

Auch bei einer Aufteilung der Leistung in einzelne Lose bleibt der geschätzte Auftragswert der Leistung insgesamt maßgeblich für die Bestimmung der Vergabeart.

Nach § 3 Abs. 1 der Vergabeverordnung -VgV- ist für den Bereich EU-weiter Vergaben bei der Ermittlung des Auftragswertes ebenso vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen. Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendungen der Bestimmungen des Teils 4 GWB oder der VgV zu umgehen (§ 3 Abs. 2 VgV).

Bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen kann es beispielsweise zweckmäßig sein, die Leistung nach Menge und Art in verschiedene Lose aufzuteilen (z. B. Los 1 Fahrgestell, Los 2 Fahrzeugaufbau, Los 3 Beladung), um auch denjenigen Firmen, die wegen ihrer Spezialisierung nicht alle Teilleistungen anbieten, die Beteiligung an der Ausschreibung und damit am Wettbewerb zu ermöglichen.

Unabhängig von der Losbildung richtet sich jedoch die maßgebliche Vergabeart immer nach dem voraussichtlichen Gesamtwert des Feuerwehrfahrzeuges.