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Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16 VOL/B)


Die Bezeichnung "Stundenverrechnungssätze" hat die früher gebräuchliche Bezeichnung "Stundenlohnsätze" abgelöst.

Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen sollten die Ausnahme bilden und betreffen Arbeiten, deren Umfang in der Regel bei Vertragsabschluss noch nicht überschaubar ist und für die deshalb die Festlegung einer Gesamtvergütung im Voraus objektiv nicht möglich ist (z.B. bei Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten).

Dies gilt u.a. nicht für Aufbauleistungen, die im Rahmen einer Gesamtleistung (z. B. Lieferung technischer Geräte mit Montage) zu erbringen sind und deren Vergütungslohn im Gesamtpreis mit enthalten ist.

In jedem Fall müssen Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, entweder vorher vertraglich vereinbart oder schriftlich beauftragt worden sein. Bei vorhersehbaren Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ist bei Beauftragung die voraussichtlich notwendig werdende Zahl der Arbeitsstunden anzugeben.

Maßgeblich für die Abrechnung und Bezahlung von Stundenverrechnungssätzen ist jedoch allein die Zahl der auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleisteten Stunden.

Die ursprünglich vorgesehene Stundenzahl stellt lediglich eine unverbindliche Angabe dar.

Vereinbarungen über Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg und nicht eine bloße Arbeitsleistung.

Zu den Verpflichtungen des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 2 VOL/B gehört, dem Auftraggeber den Beginn und die Beendigung der Arbeiten zu Stundenverrechnungssätzen anzuzeigen, um eine Kontrolle über die Durchführung dieser Arbeiten zu ermöglichen. Aus eventuellen Beweisgründen empfiehlt sich darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die notwendigen Anzeigen schriftlich oder per Telefax vornimmt bzw. mündliche oder telefonische Mitteilungen schriftlich bestätigt.

Als Nachweispflicht kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer arbeitstäglich Listen über erbrachte Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen hat. Eine solche Forderung ginge  über die Regelung von § 16 Nr. 2 u. 3 VOL/B hinaus, wonach die Listen über Stundenverrechnungssätze wöchentlich -erstmalig 12 Werktage nach Beginn- einzureichen sind, wenn keine spezielle Vereinbarung entgegensteht und würde eine solche "spezielle Vereinbarung" darstellen (die Originale der danach zweifach einzureichenden Listen behält der Auftraggeber, auf den dem Auftragnehmer zurückzugebenden Durchschriften bescheinigt der Auftraggeber die Richtigkeit der erbrachten Leistungen).

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