Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
am 28.02.2019 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts in Schleswig-Holstein (Vergabegesetz Schleswig-Holstein -VGSH -) im GVOBl. Schl.-H. (ab Seite 40) veröffentlicht und ist zum 01.04.2019 in Kraft getreten. Damit verbunden, ersetzt die UVgO für ab diesem Zeitpunkt neu begonnene Vergabeverfahren die VOL/A als maßgebliche Vergabeordnung für den unterschwelligen Liefer- und Dienstleistungsbereich.
Zudem wurde -jetzt in Grundlage des VGSH und nicht mehr in Grundlage des zwischenzeitlich aufgehobenen TTG- am 11.04.2019 außerdem eine neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung -SHVgVO- mit rückwirkender Wirkung zum 01.04.2019 im GVOBl. Schl.-H. veröffentlicht (ab Seite 72), in der zahlreiche Ausnahmen bzw. Abweichungen von der direkten Anwendung der UVgO für unterschwellige, schleswig-holsteinische Vergabeverfahren im Liefer- und Dienstleistungsbereich geregelt werden.
Als anzuwendende Vergabeordnung im unterschwelligen Bauleistungsbereich wird darin zudem die bereits im Bundesanzeiger am 19.02.2019 veröffentlichte Neufassung der VOB/A 2019 für verbindlich erklärt, wiederum mit einigen Ausnahmen bzw. Abweichungen für schleswig-holsteinische Vergabeverfahren.
Das Ihnen hiermit derzeit vorliegende VOL-Vergabehandbuch berücksichtigt hinsichtlich einer möglichen neuen Ausschreibungs- und Vergabeordnung sowie der eingepflegten Vordrucke den vergaberechtlichen Rechtsstand in Schleswig-Holstein ab 01.04.2019, teilweise in enger Anlehnung an das VHB Bund. Im Übrigen wird das Vergabehandbuch sukzessive überarbeitet werden.
Das Land Schleswig-Holstein hat zudem mit Wirkung zum 08.12.2023 die SHVgVO "überarbeitet" (siehe hierzu auch GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 07.12.2023)
Dies betrifft dabei insbesondere folgende Änderungen ggü. der Ausgangsfassung (! nicht abschließend !):
A) Liefer- und Dienstleistungen
- Alle Liefer- und Dienstleistungen, die 5.000,00 € -netto- nicht überschreiten, sind vergabeverfahrensfrei über eine sog. „Direktvergabe“ beschaffbar.
- Alle Liefer- und Dienstleistungen können bis zu einem Netto-Auftragswert von 150.000,00 € (ohne jedes weitere Begründungserfordernis) über eine „Beschränke Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb“ oder eine „Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb“ beschafft werden.
- Freiberufliche Leistungen i.S.d. § 50 UVgO können bis zu einem Gesamtauftragswert bzw. einem Einzelauftragswert von bis zu 25.000,00 € (ohne jedes weitere Begründungserfordernis) vergabeverfahrensfrei über eine sog. „Direktvergabe“ beschafft werden.
- Für ab dem 01.01.2025 begonnene Vergabeverfahren zu Liefer- und Dienstleistungen ist mind. auch die Durchführung eines elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend (= Nutzung einer eVergabe-Plattform), sofern ein Gesamtauftragswert von 150.000,00 € -netto- überschritten wird.
B) Bauleistungen
- Alle Bauleistungen, die 10.000,00 € -netto- nicht überschreiten, sind vergabeverfahrensfrei über eine sog. „Direktvergabe“ beschaffbar.
- Alle Bauleistungen, deren Gesamtauftragswert 1.000.000,00 € netto nicht überschreitet, können über eine „Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb“ beschafft werden.
- Unterhalb eines Gesamtauftragswertes des EU-Schwellenwertes können alle Bauleistungen bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000,00 € netto für jedes Gewerk über eine „Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb“ beschafft werden.
- Alle Bauleistungen, deren Gesamtauftragswert 150.000,00 € netto nicht überschreitet, können über eine „Freihändige Vergabe“ beschafft werden.
- Unterhalb eines Gesamtauftragswertes des EU-Schwellenwertes können alle Bauleistungen bis zu einem Einzelauftragswert von 150.000,00 € netto für jedes Gewerk über eine „Freihändige Vergabe“ beschafft werden.
- Für ab dem 01.01.2025 begonnene Vergabeverfahren zu Bauleistungen ist mind. auch die Durchführung eines elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend (= Nutzung einer eVergabe-Plattform), sofern ein Gesamtauftragswert von 1.000.000,00 € und ein Einzelauftragswert von 150.000,00 € netto überschritten wird.
Die Schutzsuchenden-Vergabeverordnung vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 240) ist gleichzeitig aufgehoben worden, da deren "vergaberechtliche Erleichterungen" vollständig in der "neuen" SHVgVO aufgegangen sind.
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Die Schwellenwerte für Vergaben im Bereich der EU betragen ab dem 01.01.2022 (bis 31.12.2023):
- Bauaufträge 5.382.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge 215.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) 431.000 €
- Die Wertgrenzen für Soziale und besondere Dienstleistungen liegen bei 750.000 €
Die Schwellenwerte für Vergaben im Bereich der EU betragen ab dem 01.01.2024 (bis 31.12.2025):
- Bauaufträge 5.538.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) 443.000 €
- Die Wertgrenzen für Soziale und besondere Dienstleistungen liegen bei 750.000 €
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team des online-Vergabehandbuches