Sehr geehrte Nutzer(innen) unseres Handbuches,
die Online-Fassung des Vergabehandbuches des Kreises Pinneberg wird je nach Bedarf in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Diese Aktualisierungen können auf Änderungen im Vergaberecht beruhen oder sich durch Erkenntnisse aus der Vergabepraxis (z.B. Änderung der Gestaltung oder des Inhaltes eines Vordruckes) ergeben.
Damit Sie stets über die vorgenommenen Aktualisierungen informiert sind, haben wir uns dazu entschlossen, ab 2008 in Form eines Newsletters über wesentliche Veränderungen in den vergaberechtlichen Grundlagen auf dem Gebiet der Lieferungen und Dienstleistungen nach der VOL als auch über Veränderungen im sonstigen Handbuch-Inhalt zu informieren.
Alle Newsletter-Mitteilungen sind deshalb ab sofort aus der Internet-Startseite des VOL-Vergabehandbuches ersichtlich. Sie erhalten nach Vornahme von Änderungen künftig eine kurze Aktualisierungs-Benachrichtigung und können sich dann über die betreffenden inhaltlichen Neuregelungen im Newsletter näher informieren. Damit möchten wir Ihnen den Überblick über die wichtigsten eingetretenen oder anstehenden Änderungen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Verdingungsordnung für Leistungen erleichtern.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktionsmitarbeiter
Von der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein ist uns folgende Mitteilung zugegangen:
Das Finanzministerium hat die Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein vom 18.02.2005 aufgehoben und durch Neufassung vom 25.03.2008 ersetzt.
Die Landesbeschaffungsverordnung Schleswig-Holstein vom 25.03.2008 gilt nur für die Behörden und Dienststellen des Landes. Sie regelt im Wesentlichen die Anwendung der VOB, VOL und VOF sowie die Einrichtung der beiden zentralen Landesbeschaffungsstellen, GMSH und Dataport (It-Bedarf) und schreibt Maßnahmen zur Korruptionsprävention vor.
Die maßgeblichen Änderungen sind:
Anmerkung ABST SH: Die sun-set-Klausel unter Ziffer 14 ist unter dem Gesichtspunkt der Entbürokratisierung zu begrüßen. Hinsichtlich der "Frauenförderung" scheint dem Ministerium der Mut abhanden gekommen zu sein, diesen vergabefremden Aspekt (Beschaffungsvorgänge sollten unter dem Primat der Wirtschaftlichkeit stehen) komplett zu streichen. Angesichts der angegebenen Auftragswerte dürfte die Abgabe des geforderten 3-seitigen Fragebogens nunmehr allerdings nur bei einer geringen Zahl von Ausschreibungen notwendig sein. Nach Angaben der von der ABST SH betreuten Bieter war zudem die "Kontrolldichte" beim Auftraggeber nicht ausgeprägt.
Wir geben diesen Hinweis zur Kenntnis weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktionsmitarbeiter
1. Tariftreueerklärungen
Bereits mit Urteil vom 03.04.2008 (Az.: C-346/06) hat der EuGH entschieden, dass Gesetze, wonach Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das am Ort der Ausführung tariflich vorgesehene Entgelt zu zahlen, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Diese Entscheidung betrifft u.a. das Tariftreuegesetz des Landes Schleswig-Holstein, so dass die Landesregierung inzwischen Handlungsempfehlungen zur weiteren Anwendung des Tariftreuegesetzes erlassen und dessen Überarbeitung angekündigt hat.
Die Handlungsempfehlungen sind mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 26.05.2008 - VII 635-611.804-5 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 23 S. 556 veröffentlicht worden und regeln, dass eine schriftliche Tariftreueerklärung nur noch gefordert werden darf, wenn Grundlage dafür ein im Bundesgebiet allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist. Außerdem stellt der Erlass klar, dass die EuGH-Entscheidung nicht nur Bauleistungen betrifft, sondern alle Anwendungsbereiche des Tariftreuegesetzes, als auch die darin genannten Dienstleistungen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte unabhängig von der Auftragshöhe.
Die Handlungsempfehlungen haben vorläufigen Charakter und sind bis zum 31.12.2010 befristet.
In der Kreisverwaltung Pinneberg wurde zunächst abgewartet, ob die EuGH-Entscheidung, die konkret den Fall der Abgabe einer Tariftreueerklärung bezogen auf den Ort der Leistungserbringung trifft, auch Auswirkungen auf die abweichend vom Tariftreuegesetz praktizierte Handhabung hat, die Tariftreueerklärung auf den jeweiligen Sitz des Unternehmens abzustellen.
Zu diesem Zweck wurde eine rechtliche Stellungnahme von der internen Rechtsabteilung eingeholt, die zum Ergebnis kommt, dass nunmehr jegliche Einforderung von Tariftreueerklärungen ohne Vorliegen eines im Bundesgebiet allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages unzulässig ist. Als Konsequenz daraus hat der Kreis Pinneberg den entsprechenden Passus in seiner Ausschreibungs- und Vergabeordnung gestrichen und die Erläuterungen und Vordrucke im VOL-Vergabehandbuch geändert.
2. Vergabe von Postdienstleistungen
Am 01.01.2008 ist die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 g und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, entfallen.
Seit diesem Zeitpunkt sind die kommunalen Körperschaften grundsätzlich gehalten, diese Postdienstleistungen nach der VOL/A auszuschreiben. Dafür hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund die "DStGB-Leitlinien für die Vergabe von Postdienstleistungen durch Kommunen" erarbeitet, welche unter http://www.staedteverband-sh.de/ ("Service") für Mitgliedkörperschaften zur Verfügung stehen.
3. Vitako-Vergabeleitfaden als Praxishilfe für kommunale IT-Beschaffungsstellen
Einer Presseinformation der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister e.V. (Vitako) zufolge ist ein Vergabeleitfaden entwickelt worden, der kommunale IT-Beschaffer bei der korrekten Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften unterstützen soll. Er kann von allen Interessenten kostenlos als PDF-Dokument von der Web-Seite http://www.vitako.de/ heruntergeladen werden und orientiert sich im Aufbau und Inhalt am Verlauf des Vergabeverfahrens. Der Leitfaden kann bei Vitako e.V. auch schriftlich (10117 Berlin, Markgrafenstraße 22) oder telefonisch (030/20631560) angefordert werden.
Keine generelle Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts am 13.02.2009 zugestimmt. Klare Regelungen für eine allgemeine Befreiung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht konnten nicht erreicht werden. Der maßgebliche § 99 Abs. 1 GWB wurde nicht geändert. Lediglich eine gleichzeitig beschlossene Entschließung des Bundesrates fordert die Bundesregierung auf, bei der nächsten Gesetzesnovelle entsprechende Regelungen zu treffen.
Damit muss weiterhin einzelfallbezogen geprüft werden, ob bei einer beabsichtigten kommunalen Zusammenarbeit Vergaberecht berührt wird.
Rettungsdienstleistungen sind oberhalb der EU-Schwellenwerte ausschreibungspflichtig
Mit zwei Grundsatzbeschlüssen hat der Bundesgerichtshof am 01.12.2008 klargestellt, dass Rettungsdienstleistungen nach Maßgabe von § 99 Abs. 1 GWB bei Überschreitung des Schwellenwertes öffentlich auszuschreiben sind.
Entgegen den Beschlüssen der zuständigen Vergabekammer und des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dieser Vertragskonstellation um keine Dienstleistungskonzession. Der Aufgabenbereich ist auch nicht den Bereichsausnahmen des Art. 45, 55 EG-Vertrag zuzuordnen (keine hoheitliche Tätigkeit). Das nationale GWB hat in § 100 Abs. 2 rettungsdienstliche Leistungen nicht von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen.
Unabhängig von den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ist allein die Frage von Bedeutung gewesen, ob ein entgeltlicher Vertrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vorliegt. Nur wenn die Auftragsvergabe die Kriterien der Inhouse-Beauftragung erfüllt, liegt keine Ausschreibungspflicht vor.
Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO)
Wertgrenzen-Erleichterungen zur beschleunigten Umsetzung investiver Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpakets II der Bundesregierung
Nachdem bereits auf Bundesebene Vereinfachungen im Vergaberecht zur Beschleunigung von Investitionen vorgenommen worden sind, hat das Land Schleswig-Holstein diese Regelung inzwischen übernommen und die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung entsprechend geändert (Änderungsverordnung vom 12.02.2009 - GVOBl. S. 78).
Damit werden ab sofort die Wertgrenzen für die Zulässigkeit beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge befristet bis zum 24.11.2010 erheblich erweitert. Hinsichtlich dieser Frist weicht das Land Schleswig-Holstein von der allgemeinen Bundesregelung (Befristung bis 31.12.2010) ab. Dies hängt damit zusammen, dass die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung mit ihrer fünfjährigen Geltungsdauer am 24.11.2010 außer Kraft tritt. Die Änderungsverordnung passt sich somit an die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Rechtsverordnung an.
Im Einzelnen sind jetzt bei Bauleistungen nach der VOB beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. € (bislang 200.000,-- € bei Vorschaltung eines Teilnahmewettbewerbs und 100.000,-- € ohne Teilnahmewettbewerb) sowie freihändige Vergaben bis 100.000,-- € (bislang 30.000,-- €) ohne Vorliegen eines sachlichen Abweichungsgrundes zugelassen.
Bei Dienst- und Lieferleistungen nach der VOL erhöht sich die Wertgrenze für die Zulässigkeit beschränkter Ausschreibungen (bisher 50.000,-- €) und freihändiger Vergaben (bisher 25.000,-- €) auf nunmehr einheitlich 100.000,-- €.
Alle genannten Wertgrenzen betreffen Netto-Auftragssummen ohne Umsatzsteuer.
Die Information Ihrer Mitarbeiter(innen) über die zeitlich befristete Änderung der Wertgrenzen für Auftragsvergaben sollte mit dem Hinweis verbunden werden, dass alle anderen Bestimmungen der Ausschreibungs- und Vergabeordnung unverändert fort gelten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, bei Auftragsvergaben unbedingt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfahren, vor freihändigen Vergaben Preisumfragen durchzuführen und den marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu nutzen. Ebenso bleibt es dabei, aus Gründen der Transparenz und Korruptionsprävention im Vergabevermerk die Gründe für Vergabeentscheidungen zu dokumentieren.
Neues Online-Portal zur produktneutralen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik
In der Vergabepraxis stehen öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik häufig vor dem Problem, in den Ausschreibungen die Verwendung geschützter Markennamen oder die Nennung eines bestimmten Herstellers bzw. Produktes zu vermeiden. Nur eine produktneutrale Bezeichnung der technischen Anforderungen erfüllt -abgesehen von den Ausnahmeregelungen des § 8 Nr. 3 Abs. 3 u. 5 VOL/A- die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung.
Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums sowie des Bundesverbandes für Unternehmen der Informationswirtschaft, der Telekommunikation und der neuen Medien (BITKOM) ist ein neues Onlineportal www.itk-beschaffung.de mit dem Ziel eingerichtet worden, den Vergabestellen in Bund, Ländern und Kommunen eine verlässliche Hilfe zu geben, die betreffenden Ausschreibungen produktneutral und damit vergaberechtskonform zu gestalten.
Neben diesen rechtlichen Aspekten berücksichtigt das Portal auch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von ITK-Produkten, wie z.B. Energieverbrauch, Wiederverwertbarkeit der Geräte oder Lautstärke während des Betriebs.
Leitfaden "Beschaffung und Klimaschutz"
Im Rahmen eines von der Europäischen Union und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten Projektes wurde der o.g. Leitfaden zur Unterstützung umweltfreundlicher Beschaffungen erstellt.
Der Leitfaden enthält Ausschreibungs- und Berechnungshilfen zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung von
und ist für die öffentlichen Auftraggeber kostenlos zum download auf der Internetadresse www.greenlabelspurchase.net/de.html verfügbar.
Der Kreistag des Kreises Pinneberg beschloss am 29.04.2009 das Beschaffungsverbot für Produkte, die durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt werden. Künftig sind nur Produkte zu berücksichtigen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies ist durch eine Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung nachzuweisen.
Gleichzeitig sind durch Änderungen in der Bundesgesetzgebung Ende April 2009 die Bezugsbestimmungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Mindestarbeitsbedingungengesetz geändert worden. Aufträge im Wert von über 10.000,-- € sind u.a. nur an solche Unternehmen zu vergeben, die aufgrund dieser Gesetze nicht mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,-- € belegt worden sind.
Die erweiterten Erklärungspflichten führten zu entsprechenden Ergänzungen in den Vordrucken VOL/EV 5 und VOL/EV 6.
Die Informationspflichten für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten ergeben sich jetzt aus § 101 a) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Entsprechend unterscheiden sich die Fristen für die Bieterinformation bei der Vergabe von Bauleistungen nach dem Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz für Schleswig-Holstein mit 14 Kalendertagen vor Zuschlagserteilung gegenüber EU-Vergaben mit 15 Kalendertagen vor Zuschlagserteilung.
Die EU-Kommission hat mit Verordnung Nr. 1177/2009 vom 30.11.2009 die EU-Schwellenwerte herabgesetzt.
Sie haben sich wie folgt geändert:
1. für die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB von bisher 5.150.000,-- € auf 4.845.000,-- €
2. für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL von bisher 206.000,-- € auf 193.000,-- €
3. für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF von bisher 206.000,-- € auf 193.000,-- €
4. für Dienstleistungen nach § 2 Nr. 2 a, b VgV von bisher 133.000,-- € auf 125.000,-- € (Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden).
Für Sektorenauftraggeber gilt bei Bauleistungen die Wertgrenze zu Ziffer 1. Bei sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der Sektorenauftraggeber ist die Grenze von bisher 412.000,-- € auf 387.000,-- € gesenkt worden.
Die genannten Schwellenwerte gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU ab dem 01.01.2010.
Die VOL/A 2009 wird in Kürze in Kraft treten.
Die wesentlichen Neuerungen sind
Wir stellen die Vordrucke zur VOL 2009 jetzt parallel zu den bisher gültigen Vordrucken zur Verfügung, damit unsere Kunden nach Inkrafttreten der Bestimmungen sofort darauf zugreifen können.
Teil I (Vergaberechtliche Grundlagen) und Teil II (Leitfaden für Auftragsvergaben) werden aktualisiert Anfang Juli 2010 zur Verfügung stehen.
Die Redaktion des
VOL-Vergabehandbuches
Mit Bekanntmachung vom 18. Juni 2010 hat das Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein die VOL/A 2009 für verbindlich erklärt (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2010 vom 29. Juli 2010, Seite 503).
Damit ist die VOL/A 2009 Abschnitt 1 ab dem 30. Juli 2010 anzuwenden. Für den Abschnitt 2 mit den EU-Bestimmungen war bereits seit Inkrafttreten der Vergabeverordnung des Bundes im Juni 2010 Anwendungspflicht gegeben.
Da jedoch in der schleswig-holsteinischen Vergabeverordnung bereits Transparenzpflichten bis zum 31.12.2010 geregelt sind (§ 8 a Absatz 2 der SHVgVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2010, GVOBl. vom 29.07.2010, Seite 502), findet der § 19 Abs. 2 und 3 VOL/A mit seinen Informationspflichten bis zum 31.12.2010 noch keine Anwendung.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 VOL/A soll unbefristet nicht angewendet werden. Damit entfällt die Verpflichtung, Bekanntmachungen in Internetportalen so zu verknüpfen, dass sie zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Der Vordruck EV 22 geht auf die Rechtssituation in Schleswig-Holstein ein. In anderen Bundesländern kann ggf. § 19 VOL/A uneingeschränkt gelten. Die Internetinformation ist dann entsprechend abzuändern und die Vorhaltefrist auf drei Monate zu verkürzen.
Das VOL-Handbuch steht ab sofort umfassend überarbeitet für die Abonnenten zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Die Redaktionsmitarbeiter